Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Was ist wichtig?
Es wurde am 14. August 2006 erlassen – Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Umgangssprachlich ist es auch besser unter dem Wort: Antidiskriminierungsgesetz bekannt. Dieses Gesetz besagt, dass es zu keiner Benachteiligung auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexuellen Identität kommen darf. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) baut auf eine stetige Aktualisierung auf. Diese Aktualisierung bezieht sich auf alle Bereiche in der Arbeitswelt. Somit auch auf die Stellenanzeigen, die geschaltet werden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kommt zum Einsatz – Für wen?
Der arbeitsrechtliche Teil ist für Arbeitnehmer, Auszubildende und Stellenbewerber in der Privatwirtschaft gedacht. Kommt es zu Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz lassen diesbezügliche Strafen nicht lange auf sich warten. Aktuelle Stellenausschreibungen sind davon nicht ausgenommen.
Was muss bei Stellenanzeigen beachten werden?
Punkt 1 – Stellenanzeigen müssen eine geschlechtsneutrale Formulierung aufweisen
Daher wird geraten, Rollenbezeichnungen zu benutzen, damit kein Rückschluss auf das Geschlecht geknüpft werden kann. Kann dennoch ein Rückschluss gezogen werden, so müssen alle geschlechtlichen Formen in Klammer hinter den Job-Titel gesetzt werden.
Seit 2019 neu – Das dritte Geschlecht
Hinter dem Job-Titel verbirgt sich auch ein „d“. Dieses „d“ deutet auf das dritte Geschlecht in der Stellenanzeige hin. Vor dem Jahr 2019 wurde nur „m“ für männlich und „w“ für weiblich genannt. Das „d“ steht für Divers. Oft findet man in der Stellenausschreibung auch ein „i“. Das „i“ gilt für intersexuell und darf alternativ angewendet werden. Das dritte Geschlecht weist auf Männer sowie Frauen hin, die biologische Geschlechtsmerkmale besitzen, aber weder als männlich noch als weiblich gelten.
Punkt 2 – Die Stellenanzeige darf keine Altersbegrenzung beinhalten
Ein ganz gängige Floskel zu früheren Zeiten lautete: Eine junge dynamische Abteilung wartet auf Sie. Diese Textzeile sollte in einer stimmigen Stellenanzeige fehlen, denn damit fühlen sich nur wenige ältere Bewerber tatsächlich angesprochen. Die Stellenausschreibung sollte keinen Rückschluss auf das Alter des Bewerbers geben.
Punkt 3 – Auf die körperlichen Einschränkungen achten
Denn somit werden Bewerber, die ein Handicap besitzen, nicht umgehend ausgeschlossen. Wer auf körperliche Einschränkungen nicht achtet, der läuft Gefahr, Menschen mit Behinderungen zu diskriminieren.
Punkt 4 – Die Herkunft
Die Herkunft der einzelnen Bewerber darf bei der Bewerbung niemals eine Rolle spielen. Darum sollte jedes Unternehmen auf die Aussagen: ausgezeichnete Deutschkenntnisse verzichten. Zudem sollte eine akzentfreie Sprache niemals als Anforderung in der Stellenanzeige zu lesen sein.
Punkt 5 – Die Religion
Welche Religion der Bewerber hat, ist im Bewerbungsprozess nicht wichtig. Katholisch oder evangelisch? Der Islam oder keine Konfession? Das darf nicht hinterfragt werden. Nur wer sich bei einer kirchlichen Einrichtung bewirbt, für den ist das jeweilige Religionsbekenntnis wichtig.
Punkt 6 – Die Weltanschauung
Jeder Bewerber bringt seine eigene Ideologie mit sich und das ist gut so. Werte, Vorstellungen und Sichtweisen sind individuell und können zum Teil Innovation bieten. Erst die Weltanschauung macht deutlich, was für den einzelnen Menschen wichtig ist und was dieser für richtig hält.
Nachgefragt bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat es sich zur Aufgabe gemacht, Stellenanzeigen auszuwerten. Das Resultat aus dieser Studie lautet: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kommt gut zur Anwendung. Es wurden 5.667 Stellenanzeigen überprüft, die aus lokalen sowie überregionalen Printmedien und von online Portalen stammten. 97,8 % beinhalteten keine diskriminierenden Inhalte
Wenn es sich um eine Diskriminierung handelt, denn meist aufgrund des Alters. Auch die ethnische Herkunft wurde beispielsweise oft verletzt. Gerade solche Aussagen, wie: einwandfreies Deutsch, Deutsch als Muttersprache führen zu einer solchen.
Die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gibt aber zu bedenken, dass spezifische Arbeitssuchende in den Stellenanzeigen zu wenig angesprochen werden. Darum darf das Augenmerk darauf gelegt werden, dass die Stellenanzeige viele Bewerber anspricht. Denn nur wenn die Stellenanzeige Potenzial besitzt und viele potenzielle Arbeitnehmer überzeugen kann, wird man sich auch näher mit der Anzeige beschäftigen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt bei ihrer Untersuchung fest, dass oft die Bedürfnisse von jungen Frauen oder Alleinerzieher übersehen werden. Zudem wird zu wenig auf Menschen mit einem Migrationshintergrund eingegangen.
Fazit: In Zeiten wie diesen ist es wichtig, die Stellenanzeige AGG-gerecht zu gestalten. Es kommt somit zu keiner Diskriminierung und das Unternehmen spricht dadurch viel mehr Bewerber an.