Arbeitnehmer mit Handicap oder Behinderung einstellen?

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Es gibt unter den vielen Bewerbern  – einen Bewerber mit Behinderung. Soll sich das Unternehmen für diesen Bewerber entscheiden, zumal die Qualifikationen stimmen und er all das mitbringt, was von Seite des Unternehmens erwartet wird? Aber die Unsicherheit schwingt mit. Hält ein behinderter Mitarbeiter wirklich, was seine Bewerbung verspricht?

Behinderte am Unternehmen beteiligen
Gerade Menschen, die eine körperliche Beeinträchtigung haben, besitzen sehr oft eine hohe Motivation, wenn es um ihren Arbeitsplatz geht. Sie setzen sich mit ihrem Arbeitsumfeld auseinander, reagieren in der Regel sehr überlegt und sie wissen welche Hilfsmittel nötig sind, damit sie ihren Arbeitsalltag bewältigen können.

Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist die Beteiligung behinderter Menschen in der Arbeitswelt geregelt. Hier wird die Teilnahme am Berufsleben aufgezeigt sowie einzelne Rehabilitationen.

Der Arbeitsmarkt macht es Arbeitnehmern mit Handicap nicht einfach
Denn die Barrieren sind im Kopf verankert. Bewerber müssen leistungsfähig sein und mit besonderen Qualifikationen überzeugen können, damit sie in der heutigen Arbeitswelt bestehen können. Menschen mit Behinderung wird das oft nicht zugetraut – zu Unrecht. Denn wenn man Unternehmen danach fragt, warum ihr Anteil an behinderten Mitarbeitern so gering ist, wissen sie meist nur Ausreden darauf.

Auch Menschen mit Handicap besitzen Arbeitskraftpotenzial. Diesen Menschen muss nur die passende Chance dafür geboten werden. Viele bekannte Unternehmen wurden darauf bereits aufmerksam, zu den namhaftesten unter ihnen zählt MC. Donalds und der Automobilhersteller Audi. Aber dennoch sind es noch immer viel zu wenige.

Arbeitgeber dürfen Zuschüsse erwarten, wenn sie Behinderte beschäftigen

Zuschuss 1 – Vom Integrationsamt
Wie hoch ein solcher Zuschuss gestaffelt ist, ist immer vom Grad der Behinderung abhängig. Der Grad der Behinderung sollte mindesten 50 % betragen. Die Integrationsämter sind stets darum bemüht, Menschen mit Handicap in den Arbeitsprozess einzubinden, darum sparen sie nicht mit vielseitigen Förderungsmöglichkeiten. Die in der Regel dafür genutzt werden, um den jeweiligen Arbeitsplatz umzugestalten und diesen behindertengerecht zu adaptieren.

Zuschuss 2 – Von der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Auch die Bundesagentur für Arbeit steuert diverse Förderungen bei, wenn behinderte Mitarbeiter im Unternehmen aufgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit einer Einstellung auf Probe. Diese Einstellung nimmt eine Zeitspanne von bis zu 3 Monaten in Anspruch.

Zuschuss 3 – Der Eingliederungszuschuss
Dieser Zuschuss kann bis zu 70 % des Gehaltes ausmachen und wird in der Regel bis zu 2 Jahren gewährt. Die örtliche Agentur für Arbeit entscheidet über diese Ermessensleistung.

Die angestrebte 5-Prozent-Quote wird immer noch nicht erreicht
Aber was versteht man unter der 5-Prozent-Quote? Ein Unternehmen, welches mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, ist laut Gesetz dazu verpflichtet 5 % der verfügbaren Stellen mit Behinderten zu besetzen.  Wenn ihnen das nicht gelingt, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe soll einen Anreiz bieten, Menschen mit Behinderung einzustellen. Denn die Ausgleichsabgabe kann bis zu 290 EUR im Monat pro Stelle betragen. Wenn diverse Aufträge an Behindertenwerkstätten vergeben werden, müssen keine Arbeitsplätze geschaffen werden.

Rund 3 Millionen Menschen, im Alter zwischen 15 und 65 Jahren, gelten in der Bundesrepublik als gehandicapt. Die 5-Prozent-Quote erfüllt nur der Öffentliche Dienst.

Die private und die öffentliche Wirtschaft ist also verpflichtet, Menschen mit Handicap einzustellen. Da wird nach folgender Staffelung vorgegangen:

  • Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, 1 behinderten Menschen einzustellen.
  • Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, 2 behinderte Menschen einzustellen.
  • Unternehmen mit 60 und mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet 5 % der Arbeitsplätze mit behinderten Menschen zu besetzen.
  • Ein Unternehmen, welches weniger als 20 Arbeitsplätze hat, entgeht der Pflicht zur Beschäftigung von Behinderten.

Eine Ausgleichsabgabe zahlen bei Nichterfüllung
Wird die vorgeschriebene Zahl behinderter Mitarbeiter nicht erreicht, muss für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe geleistet werden.

  • Bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz müssen 125 EUR bezahlt werden.
  • Bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 Prozent müssen 220 EUR bezahlt werden.
  • Bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent müssen 320 Euro bezahlt werden.

Das gilt bei der Regelung von behinderten Mitarbeitern zu beachten
Arbeitszeit:
Ein behinderter Mitarbeiter kann es ablehnen, Überstunden zu leisten.

Urlaub:
Ein behinderter Mitarbeiter hat um 5 Arbeitstage Urlaub mehr im Jahr.

Kündigung:
In der Probezeit – die 6 Monate beträgt –  kann auch dieser Mitarbeiter gekündigt werden. Nach der Probezeit muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) gab bekannt, dass fast ein Drittel der deutschen Unternehmen keine Menschen mit Handicap einstellt. Nur 5 % der gesamten Stellen sollen mit gehandicapten Mitarbeitern besetzt sein. Diese Menschen trifft die Arbeitslosigkeit aber besonders hart, nicht nur wegen der finanziellen Belange. Ihnen wird es dadurch noch viel schwerer gemacht, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wenn ihnen ein Arbeitsplatz verwehrt wird.  So ist es an der Zeit, mit Vorurteilen aufzuräumen und die Arbeitsleistung von gehandicapten Menschen zu schätzen.